Mit der Gesundheitsreform sichert die Bundesregierung ab dem 1. Januar 2009 die Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung. Damit wird die Forderung des Koalitionsvertrags umgesetzt, dass niemand ohne Versicherungsschutz bleiben darf. Versicherten, die ihren Schutz verloren haben, müsse eine Rückkehrmöglichkeit zur jeweiligen Versicherung angeboten werden.
Darüber hinaus haben Versicherte künftig mehr Möglichkeiten für einen Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen. Dadurch wird der Wettbewerb zwischen den Anbietern gestärkt und damit ein Anreiz für kundenfreundlicheres und Kosten bewussteres Verhalten der Anbieter geschaffen.
Der Basistarif entspricht in Mindestverweildauer und Leistungsumfang der Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle privaten Krankenversicherer werden gesetzlich verpflichtet, einen solchen Tarif anzubieten
Regelung für Neukunden
Wer ab Januar 2009 eine private Krankenversicherung abschließt, der erhält ein uneingeschränktes Wechselrecht zu anderen privaten Versicherungsunternehmens. Beim Wechsel gehen die „angesparten“ Alterungsrückstellungen nicht verloren (Portabilität).
Regelung für die Bestandskunden
Für Kunden, die schon vor dem 1. Januar 2009 eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, regelt die so genannte „Kalkulationsverordnung“ des Bundesfinanzministeriums wie hoch die Alterungsrückstellungen sind, die der Kunde beim Wechsel zu einem anderen Tarif oder einem anderen Anbieter mitnehmen kann.
Wechseln kann man zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2009. Hier fallen auch keine Verluste der Alterungsrückstellungen an.
Nach einem Wechsel in den Basistarif eines Unternehmens beträgt die Mindestverweildauer 18 Monate.
Ist die Mindestverweildauer abgelaufen, dann kann der Kunde mit seiner gesamten Alterungsrückstellung entweder in einen Volltarif des Unternehmens, oder in den Basistarif eines anderen Versicherers wechseln. In allen anderen Fällen kann er nur die seit dem 1. Januar 2009 aufgebaute Alterungsrückstellung mitnehmen.
Über den 30. Juni 2009 hinaus können wechseln: Versicherte, die 55 Jahre oder älter sind, eine Rente oder Beamtenpension beziehen oder nachweislich die Versicherungsprämie nicht mehr aufbringen können.
Hintergrund des neuen Basistarif
Der Leistungsumfang entspricht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos erhoben werden. Die Beiträge sind auf den jeweiligen Höchstbetrag der GKV begrenzt, derzeit etwa 500 Euro [Glossar]. Für finanziell hilfebedürftige Versicherte sind Maßnahmen zur Verringerung des Beitrages vorgesehen.
Das uneingeschränkte Wechselrecht kann sich für viele Versicherte als sehr nützlich erweisen. Schließlich stehen mit dem nächsten Jahreswechsel einige Veränderungen an. Vielleicht lohnt sich ein Krankenkassenvergleich.