Betriebsrentnern bei ausbleibenden Rentenzahlungen

Rentner

BetriebsrentenDBT. Die Bundesregierung soll prüfen, inwieweit Betriebsrentnern geholfen werden kann, bei denen ihre Rentenzahlungen bei Insolvenz oder sonstiger Nichtzahlung des Arbeitgebers ausbleiben. Solche Fälle mit erheblicher Zahlungsunterbrechung seien in der Praxis bereits mehrfach aufgetreten, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer zum Regierungsentwurf des neuen Eigenheimrentengesetzes. Der gleichlautende Gesetzentwurf befindet sich bereits im parlamentarischen Verfahren. Die Gesetzentwürfe zielen darauf ab, die selbstgenutzte Wohnimmobilie besser in die steuerlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente) einzubeziehen.

Wie aus der aktuellen Stellungnahme des Bundesrates weiter hervorgeht, würden rückständige Versorgungsleistungen vom Pensionssicherungsverein nur übernommen, wenn diese bis zu sechs Monate vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden sind. Hier plädiert der Bundesrat dafür, diese Frist zu verlängern. Würden Arbeitgeberzahlungen rechtswidrig vorenthalten, werde der Betriebsrentner heute darauf verwiesen, seien Ansprüche auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das sei oft nicht zumutbar, weil auch Betriebsrenten der Existenzsicherung dienen. Der Bundesrat denkt hier an eine vorläufige Einstandsverpflichtung des Pensionssicherungsvereins und einen gesetzlichen Forderungsübergang, sodass letztlich der Pensionssicherungsverein die Forderungen des Betriebsrentners beim Arbeitgeber eintreiben müsste. Eine höhere Verlässlichkeit der Betriebsrentenzahlungen würde die Vorsorgebereitschaft der Arbeitnehmer stärken, ist der Bundesrat überzeugt.

Darüber hinaus macht die Länderkammer eine Reihe weiterer Änderungsvorschläge. Unter anderem soll geprüft werden, inwieweit der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auch für den barrierefreien Umbau einer Wohnung eingesetzt werden kann. Ebenso solle geprüft werden, ob die Begrenzung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags auf Wohnungen in Deutschland gegen zwingende Vorschriften des Europarechts verstößt. Es gebe hier die „Gefahr einer latenten EU-Rechtswidrigkeit“, heißt es.

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